1. Warum ist Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz wichtig?

Oberstes Ziel des Arbeits- und Gesundheitsschutzes ist es, das leibliche Wohl beim Ausüben einer beruflichen Tätigkeit zu schützen. So gilt es Unfälle am Arbeitsplatz oder der Betriebsstätte vorzubeugen und langfristige Berufskrankheiten zu vermeiden. Im Arbeitsschutzgesetz (ArbScHG) sind dabei drei grundlegende Zielsetzungen definiert:

1. Die Vorbeugung von Unfällen bei der Arbeit

2. Die Vermeidung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren

3. Die menschengerechte Gestaltung der Arbeit

2. Wer ist  für die Arbeitssicherheit verantwortlich?

Grundsätzlich ist der Arbeitgeber als solches für den Arbeitsschutz seiner Beschäftigten verantwortlich. Im Unternehmen gibt es hierfür verschiedene Personen, die involviert sind. Darüber sind weitere Personen in Abhängigkeit der Gesellschaftsform mitverantwortlich.

  • Arbeitgeber sowie der gesetzliche Vertreter,
  • das vertretungsberechtigte Organ einer juristischen Person (Geschäftsführer, Vorstand, Direktion),
  • der vertretungsberechtigte Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft,
  • Personen, die mit der Leitung eines Betriebes beauftragt sind, im Rahmen Ihrer Befugnisse,
  • weitere verpflichtete Personen im Rahmen Ihrer Aufgaben und Befugnisse.

Darüber hinaus, wenn jemand vom Inhaber eines Betriebes oder einem anderen Befugten

  • beauftragt ist, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten
  • ausdrücklich beauftragt ist, in eigener Verantwortung Aufgaben wahrzunehmen, die dem Inhaber des Betriebes obliegen.

3. Was sind die Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit?

Die Fachkraft für Arbeitssicherheit hat die Aufgabe den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz zu unterstützen. Hierunter fallen alle Fragen zur Verhütung von Unfällen, der Arbeitssicherheit sowie der menschengerechten Gestaltung der Arbeit.

Beratung:

Insbesondere beraten Sie den Arbeitgeber oder weitere verantwortliche Personen für den Arbeitsschutz.

Überprüfung:

Sie überprüfen insbesondere die Betriebsanlagen und technische Arbeitsmittel vor der Inbetriebnahme und der erstmaligen Einführung.

Analyse:

Sie beobachten insbesondere die Einhaltung und Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung.

Schulung und Einhaltung:

Sie schulen Mitarbeiter und insbesondere die Sicherheitsbeauftragten über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren. Sie tragen Sorge dafür, dass sich alle Beschäftigten gemäß den Anforderungen des Arbeitsschutzes sowie der Unfallverhütung entsprechend verhalten.

4. Wie wird Arbeitssicherheit & Gesundheitsschutz organisiert?

Rechtsgrundlage für die Organisation der Arbeitssicherheit ist insbesondere der §3 des Arbeitsschutzgesetzes:

Grundpflichten des Arbeitgebers

  1. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.
  2. Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten
  • für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen sowie
  •  Vorkehrungen zu treffen, daß die Maßnahmen erforderlichenfalls bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden und die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können.

Pflichten des Arbeitgebers

Verantwortlich für die Erfüllung der Pflichten des Arbeitgebers sind:

  •          Der gesetzliche Vertreter, Vorstand, Geschäftsführer, Gesellschafter
     (§9 Abs.1 Nr. 1-3 OWiG; §13 Abs. 2 Nr 1-3 ArbSchG)
  •          Der Betriebsleiter und Betriebsteilleiter (§9 Abs. 2 Nr. 2 OWiG)

Möglichkeit der Pflichtübertragung

Der Arbeitgeber kann fachkundige Personen schriftlich beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach diesem Gesetz in eigener Verantwortung wahrzunehmen (§13 Abs. 2 ArbSchG, vgl. §9 Abs. 2 Nr. 2 OWiG).

Jedoch besteht weiterhin die Pflicht, die beauftragte Person zu überwachen, ob Sie Ihre Aufgaben wahrnimmt (§130 OWIG).

Erforderliche Aspekte für die sachgerechte Übertragung der Pflichten

Die Übertragung der Pflichten muss in schriftlicher Form erfolgen. Für die Übertragung müssen Handlungsspielräume übertragen werden, die insbesondere die Weisungsbefugnis gegenüber Beschäftigten oder Budget beinhalten. Es sollte eine Schulung der Führungskraft erfolgen, damit die Erwartungshaltung in beiden Richtungen (Unternehmer und Pflichtempfänger) eindeutig kommuniziert ist. Die Wirksamkeit sollte über alle Hierachieebenen hinweg kontrolliert werden.

Erforderliche Unterlagen für den Arbeitsschutz:

  • Unterlagen zur Gefährdungsbeurteilung
  • Beauftragungen für spezielle Aspekte
  • Gefahrstoffverzeichnis
  • Betriebsanweisungen für Anlagen, Betriebsmittel, Gefahrstoffe, etc.
  • Nachweise für Unterweisungen und Schulungen
  • Unterlagen zur Notfallplanung

5. Wie sieht der richtige Umgang mit Arbeitsmitteln aus?

Rechtsgrundlage für den richtigen Umgang mit Betriebsmitteln ist hier insbesondere §2 der Betriebssicherheitsverordnung.

Begriffsbestimmungen

  1. Arbeitsmittel sind Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen, die für die Arbeit verwendet werden, sowie überwachungsbedürftige Anlagen.
  2. Die Verwendung von Arbeitsmitteln umfasst jegliche Tätigkeit mit diesen. Hierzu gehören insbesondre das Montieren und Installieren, Bedienen, An- oder Abschalten oder Einstellen, Gebrauchen, Betreiben, Instandhalten, Reinigen, Prüfen, Umbauen, Erproben, Demontieren, Transportieren und Überwachen.“

Der Arbeitgeber muss alle notwendigen Faktoren zur sachgemäßen Verwendung von Arbeitsmitteln analysieren und beurteilen. Anschließend müssen Schutzmaßnahmen, die erforderlich sind, umgesetzt werden.

Die erforderliche Sicherheit eins Arbeitsmittels ergibt sich somit aus den betrieblichen Schutzmaßnahmen (Art. 153 AEUV) sowie den Maßnahmen zur Produktsicherheit (Art. 114 AEUV).

Wichtige Faktoren beim Umgang mit Arbeitsmitteln:

  • Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen
    • bereits bei der Beschaffung des Arbeitsmittels,
    • bei der Betrachtung aller Lebensphasen des Arbeitsmittels,
    • unter Berücksichtigung des gesamten Arbeitsplatzes, der Umgebung, der verschiedenen Tätigkeiten, Ergonomie etc. .
  • Ergreifung von Schutzmaßnahmen bei Gefährdung durch Energien, Ingangsetzen oder Stillsetzen des Arbeitsmittels
    • bei Instandhaltung und Änderung des Arbeitsmittels,
    • bei besonderen Betriebszuständen, Betriebsstörungen und Unfälle,
    • bei der Prüfung von Arbeitsmitteln.
  • Die Einweisung und Sicherstellung der ausreichenden Informationen bei Inbetriebnahme und der Verwendung von Arbeitsmitteln
    • insbesondere über vorhandene Gefährdungen,
    • bei erforderlichen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln,
    • für Maßnahmen bei Störungen, Unfällen und zur ersten Hilfe.
  • Der Arbeitgeber muss eine schriftliche Betriebsanweisung für die Verwendung des Arbeitsmittels in einer verständlichen Sprache und an einem geeigneten Ort für den Beschäftigten zur Verfügung stellen.
  • Prüfung von Arbeitsmitteln
    • bei der Inbetriebnahme,
    • durch Wiederkehrende Prüfung,
    • durch besondere Prüfungen,
    • durch Prüfungen von überwachungsbedürftiger Anlagen,
    • durch Prüfungen bei besonderer Arbeitsmittel.
  • Ermittlung und Festlegung von Art, Umfang von Fristen erforderlicher Prüfungen.
  • Ermittlung und Festlegung von Qualifikationsanforderungen der zur Prüfung befähigten Personen.

6. Schulung und Qualifikation

Rechtsgrundlage für die Schulung und die Qualifikation von Mitarbeitern ist insbesondere das Arbeitsschutzgesetz.

Übertragung von Aufgaben

Bei der Übertragung von Aufgaben auf Beschäftigte hat der Arbeitgeber je nach Art der Tätigkeit zu berücksichtigen, ob die Beschäftigten befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten.

 

 

 

Unterweisung

  1. Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfaßt Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind. Die Unterweisung muß bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, die Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen. Die Unterweisung muß an die Gefährdungsentwicklung angepaßt sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden.
  2. Bei einer Arbeitnehmerüberlassung trifft die Pflicht zur Unterweisung nach Absatz 1 den Entleiher. Er hat die Unterweisung unter Berücksichtigung der Qualifikation und der Erfahrung der Personen, die ihm zur Arbeitsleistung überlassen werden, vorzunehmen. Die sonstigen Arbeitsschutzpflichten des Verleihers bleiben unberührt.

Wichtige Aspekte zur Schulung und Qualifikation 

  • Allgemeine Unterweisung der Beschäftigten
  • Qualifikation für spezielle Arbeitsmittel
    • Z. B. Ausbildung Flurförderfahrzeuge
    • Z. B. Ausbildung Kranfahrer
  • Tätigkeitsbezogene Unterweisungen anhand von Betriebsanweisungen
    • Für Arbeitsmittel
    • Für Gefahrstoffe
    • Für biologische Arbeitsstoffe
  • Zeitnahe berufliche Tätigkeit als Grundlage der Erfahrung

Ein paar speziellere Regelungen:

Arbeitsschutzgesetz §12, Betriebssicherheitsverordnung §9, Jugendarbeitsschutzgesetz §29, Gefahrstoffverordnung §14, Mutterschutzgesetzt §2 Verordnung zum Schutz der Mütter am Arbeitsplatz, Betriebsverfassungsgesetz §81, Siebtes Sozialgesetzbuch SGB VII §15Unfallverhütungsvorschriften, DGUC 1 Grundsätze der Prävention.

7. Gefahrstoffmanagement

Rechtliche Grundlage für das Gefahrstoffmanagement ist die Gefahrstoffverordnung.

Definition Gefahrstoffe:

Gefahrstoffe sind alle diejenigen

  • Stoffe,
  • Gemische und
  • Erzeugnisse,

welche auf Grund ihrer

  • physikalisch-chemischen,
  • chemischen oder
  • toxischen Eigenschaften

und der Art und Weise, wie sie am Arbeitsplatz vorhanden sind oder verwendet werden, die Gesundheit und die Sicherheit der Beschäftigten oder die Umwelt gefährden können.

Grundsätzlich sind Stoffe und Gemische gekennzeichnet und spiegeln in kleinen Piktogrammen, die von Ihnen ausgehenden Gefahren wider. Abhängig des Gefahrenstoffes können auch mehrere Pikotgramme nötig sein, um alle gefährlichen Eigenschaften zu beschreiben. Darüber hinaus dienen die Piktogramme zur schnellen Erkennung und Einschötzung von Gefahrstoffen.

6 Wichtige Aspekte beim Umgang mit Gefahrstoffen:

1. Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung

  • beginnt bereits vor Beschaffung des Gefahrstoffs,
  • Informationsquelle Sicherheitsdatenblatt,
  • Durchführen der Substitutionsprüfung,
  • Erstellen und aktualisieren des Gefahrstoffverzeichnisses.

2. Allgemeine und zusätzliche Schutzmaßnahmen

  • Technische, organisatorische oder persönliche Schutzmaßnahmen.

3. Betriebsstörungen, Unfälle und Notfälle

  • Spezielle Notfallpläne oder Kommunikation via Betriebsanweisungen.

4. Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten

  • Unterweisung mündlich, mindestens jährlich anhand der Betriebsanweisung.

5. Gefahrstoffverzeichnis und Sicherheitsdatenblatt

  • Der Arbeitgeber hat ein Verzeichnis der im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe zu führen, in dem auf die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter verwiesen wird.

6. Das Verzeichnis muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  • Bezeichnung des Gefahrstoffs,
  • Einstufung des Gefahrstoffs oder Angaben zu den gefährlichen Eigenschaften,
  • Angaben zu den im Betrieb verwendeten Mengenbereichen,
  • Bezeichnung der Arbeitsbereiche, in denen Beschäftigte dem Gefahrstoff ausgesetzt sein können

Autor des Artikels:

Michael Jeschor ist Seminarleiter für Arbeitssicherheit.

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